Chronische Alkoholiker hingegen werden von der Führerscheinstelle in aller Regel zu einem zwölfmonatigen Abstinenzzeitraum verpflichtet. Unter gewissen Voraussetzungen kann man den von dort festgesetzten Abstinenzzeitraum aber noch auf neun Monate verkürzen.
Wer entscheidet wie lange ich Abstinenznachweis?
Auch wenn es in der Regel die polizeilichen Kräfte sind, die einem nach einer Alkoholfahrt den Führerschein entziehen, über das weitere Verfahren entscheidet die zuständige Führerscheinstelle des Wohnortes. Führerscheinstelle entscheidet sowohl die Höhe der Strafe. Als auch die etwaige Notwendigkeit eines Abstinenznachweises. Hat man den Führerschein also bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder bei der Beteiligung an einem Unfall abgeben müssen, so muss man sich vorerst gedulden, bis man von der Führerscheinstelle ein Schreiben bekommt. Und ob man MPU Abstinenznachweis 6 oder 12 Monate Alkohol machen sollte.
In den meisten Fällen besteht keine Chance, dass die Auflage durch eingelegte Rechtsmittel wieder zurückgenommen wird. Ein Rechtsbeistand kennt bei einem zwölfmonatigen Abstinenzzeitraum aber möglicherweise die richtigen Wege, um die Dauer auf neun oder gar sechs Monate zu verkürzen.
Wann 6 Monate Abstinenznachweis bei Alkohol?
Die Dauer des Abstinenzzeitraumes ist abhängig von der schwere des zugrundeliegenden Deliktes, vor allem aber vom eigenen Trinkverhalten. Wer des Öfteren durch einen unkontrollierten Alkoholkonsum aufgefallen ist, muss mit einem Abstinenzzeitraum von zwölf Monaten rechnen. Hat das festgestellte Fehlverhalten hingegen einen einmaligen Charakter und ist eine Aufarbeitung des eigenen Deliktes erkennbar, wird meistens nur eine sechsmonatige Abstinenz gefordert.
Wann 12 Monate Abstinenz bei Alkohol?
Wer als Alkoholiker bereits aktenkundig ist, kann bei einem alkoholbedingten Verkehrsdelikt auf wenig Nachsicht durch die zuständigen Behörden bauen. Dies gilt auch, wenn man zuvor nicht durch Alkohol am Steuer aufgefallen ist.
Für die Anordnung einer zwölfmonatigen Abstinenz können also ausdrücklich auch vorangehende Belästigungen, Verfahren wegen Körperverletzung o.ä. mit einbezogen werden. Die Verkürzung des Abstinenzzeitraumes auf neun oder gar sechs Monate ist in einigen Fällen möglich, hierzu lohnt sich ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt.